Gutachten nach TSG

Das in Deutschland seit 1981 gültige Transsexuellengesetz (TSG) „regelt“ die Verfahren zur Überbrückung der Diskrepanzen, die entstehen, wenn die eigene Geschlechtsidentität (Gender) nicht mit den äußeren Geschlechtsmerkmalen und dem daher bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht übereinstimmen. Zurecht wird dieses Gesetz von Menschenrechtlern, Betroffenen und ihren Verbänden wegen seiner Bevormundung kritisiert, und in Teilen ist es bereits vom Verfassungsgericht und dem europäischen Gerichtshof als nicht menschenrechtskonform außer Kraft gesetzt worden.

Der Europarat hat 2015 seine Mitgliedsstaaten aufgefordert, die Verfahren zur Namens- und Personenstandsänderung zu vereinfachen und u.a. von Nachweisen geistiger Gesundheit ab zu sehen. Bereits davor oder daraufhin haben sukzessive Länder, wie Norwegen, Schweden, Dänemark, Irland, Belgien, Luxemburg und Malta ein Antragsverfahren ohne Begutachtung installiert.

Doch nach wie vor sieht das deutsche TSG langwierige und teure Prüfverfahren vor: Psychologen müssen Gutachten und Ärzte eine Diagnose erstellen, und es gilt den Nachweis zu führen, dass die zu Grunde liegende Geschlechterdysphorie unumkehrbar bestand und besteht, und dass die Person bereits im „Wunschgeschlecht“ lebt und dies für sie „zwingend“ ist. Für die Gutachten muss die Person viel Persönliches preis geben und mancherorts auch Fragen beantworten, die nichts mit der eigentlichen Angelegenheit zu tun haben.

Von vielen trans*identen Freund*innen und aus ihren Netzwerken musste ich erfahren, das Gutachter*innen, die in diesem Zwangsverfahren in der Zusammenarbeit mit der „zu begutachtenden Person“ wenigstens respektvoll und unterstützend sind, nicht immer leicht zu finden und oft überlaufen sind.

Wenn Sie einen Gutachter für eine Personenstands- und Vornamensänderung benötigen, nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf.